Häufig gestellte Fragen

Weg zum MKG-Chirurgen

Die Geschäftsstelle der DGMKG erhält viele Anfragen aus unterschiedlichen Bereichen des Studiums, der Anerkennung ausländischer Leistungen, der Facharztweiterbildung etc. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von häufig gestellten Fragen, die wir für Sie nach Themenkomplexen geordnet haben.
 
Bitte beachten Sie Folgendes: Die Anfragen wurden über einen längeren Zeitraum gesammelt und sind nicht immer aktuell. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der DGMKG. Ferner wird häufig der Rat gegeben, sich an die zuständigen Ärztekammern/Zahnärztekammern oder die für die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse zuständigen Stellen zu wenden. 
 
Um Ihnen hier die Suche zu erleichtern, haben wir nachfolgend die in Betracht kommenden Stellen für Sie verlinkt:
 
 
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend aufgelisteten Fragen und Antworten eine verbindliche rechtliche Abklärung nicht ersetzen können.

Während des Studiums

Der Weg, zuerst Medizin zu studieren, ist der einfachere, da es in der Approbationsordnung für Zahnärzte klare Regeln für die Anerkennung des Medizinstudiums gibt. Dies ist umgekehrt nicht der Fall. Zahnmedizin nach Medizin dauert im Idealfall 3,5 Jahre, also 9,5 Jahre insgesamt. Sie sparen sich auch das doppelte Physikum.
Es ist in der Tat so, dass die Weiterbildung zum Facharzt für MKG-Chirugie mindestens die ärztliche Approbation voraussetzt, in Bayern müssen zudem zu Beginn der Weiterbildung beide Approbationen als Arzt und Zahnarzt vorliegen. In den übrigen Bundesländern muss die zahnärztliche Approbation erst zum Ende der Weiterbildung vorliegen. Dieses hilft Ihnen persönlich nur bedingt weiter, aber es gibt für Sie als Zahnarzt die Möglichkeit, eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie studienbegleitend zu absolvieren.
 
Von dieser Weiterbildung können je nach Bundesland unterschiedliche Zeiten auf Antrag bei der Ärztekammer auf die ärztliche Weiterbildung anerkannt werden, aber nur, wenn der Weiterbilder (“Weiterbildungsbefugte”) die Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer für MKG-Chirurgie hat. Es empfiehlt sich also für Sie, eine Weiterbildungsstelle bei einem solchen befugten Kollegen zu suchen. Wegen der Einzelheiten der Anrechnung sollten Sie die zuständige Kammer befragen.

Da Sie die Möglichkeit haben, mit dem Physikum in Zahnmedizin auch das Physikum in Medizin zu machen, empfehle ich Ihnen, zunächst das Medizinstudium zu Ende zu bringen. Vielleicht gelingt es Ihnen, dabei schon ein paar Vorlesungen oder Kurse der Zahnmedizin zu belegen, damit Sie nach dem medizinischen Staatsexamen die Zeit bis zum zahnmedizinischen Staatsexamen reduzieren können. Es ist ratsam zuerst das Medizinstudium zu absolvieren, weil Sie in vielen Bundesländern damit schon die Weiterbildung MKG-Chirurgie beginnen können. Mit der zahnärztlichen Approbation ist das nicht möglich. Während der Weiterbildung zum MKG-Chirurgen können Sie unter günstigen Umständen das Zahnmedizinstudium beenden.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Fragen, die unmittelbar das Hochschulrecht betreffen. Hierzu können wir leider keine verbindlichen Aussagen treffen. Was im Einzelfall angerechnet wird und wie sich das Studium gestaltet, sollten Sie mit dem jeweiligen Studiendekan oder einem Studienberater an der Hochschule besprechen, an welcher Sie Ihr Humanmedizinstudium durchführen möchten. 
 
Es besteht nach der neuen Musterweiterbildungsordnung MKG allerdings die Möglichkeit, sich ein Jahr zahnärztlicher Tätigkeit (parallel zum Zweitstudium als Weiterbildung zum Zahnarzt für Oralchirurgie bei einem Weiterbildungsberechtigten Arzt für MKG-Chirurgie) auf die Facharztweiterbildung MKG später nach ärztlicher Approbation anrechnen zu lassen. Auch hier werden jedoch die Rahmenbedingungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sein, so dass sich ein Vergleich lohnen wird.

Zeitliche Abfolge

Jede Uni gleicht in meiner Wahrnehmung einem Dschungel mit ganz eigenen Regeln und Gepflogenheiten. Das einzig allgemein gültige Gesetz ist das Regelwerk der Approbationsordnung für Zahnärzte von 1955!, in deren § 61 die Studienanforderungen für Medizinstudenten und Ärzte im Zweitstudium Zahnmedizin festgeschrieben sind. Die praktische Umsetzung ist an jeder Uni autonom und oft verschieden. Ich empfehle Ihnen ein Gespräch mit der MKG-Uniklinik und mit dem Studiendekan der Med. Fak. wegen Ihrer Detail-Fragen. Das heißt, Sie müssen sich aktiv durchfragen bei Kommilitonen der Zahnmedizin und Kollegen der MKG-Klinik.
 
Normalerweise ist Zahnmedizinstudium ein Vollzeitjob mit hoher Präsenzpflicht auch in Vorlesungen, so dass kaum Zeit für das Medizinstudium oder anderes bliebe. Sie können allenfalls in den Semesterferien arbeiten. Eine halbe Stelle bedeutet, dass Sie, in welcher Verteilung auch immer, 50 % der regulären Jahresarbeitszeit ableisten. So wird eine Weiterbildung auf einer halben Stelle über ein Jahr mit 6 Monaten angerechnet. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Kammer über die konkreten Anrechnungsmöglichkeiten.

Anerkennung Oralchirurgie

Ob und gegebenenfalls wie viele Zeiten anerkannt werden, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils von der Landesärztekammer erlassene Weiterbildungsordnung für Ärzte. Darin gibt es typischerweise Regelungen, ob und gegebenenfalls welche Ausbildungszeiten auf die Facharztweiterbildung angerechnet werden können. Teilweise sind dort auch besondere Voraussetzungen vorgesehen, wie etwa, dass die zahnärztliche Tätigkeit unter der Leitung eines zur Weiterbildung ermächtigten MKG-Chirurgen erfolgt ist (z.B. § 4 Abs. 1 WBO Ärzte Hessen).
 
Sinnvollerweise sollten Sie sich die Weiterbildungsordnung des Bundeslandes/Kammerbezirks ansehen, in welchem Sie die Weiterbildung absolvieren möchten. Gegebenenfalls steht Ihnen dort die Kammer sicher gerne für Auskünfte zur Verfügung. Sollten sich noch Fragen ergeben, stehen wir selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Anerkennung zahnärztlicher Tätigkeiten in der Vorbereitungszeit

In allen Bundesländern außer Bayern können Sie bereits mit dem medizinischen Staatsexamen die Weiterbildung für MKG beginnen und müssen erst zur Facharztprüfung die zahnärztliche Approbation vorlegen. Das spart Zeit, weil Sie studieren können und realistischerweise eine halbe Stelle an der Klinik oder in einer weiterbildungsberechtigten Praxis innehaben können. Für die vertragsärztliche Zulassung gibt es keine Vorbereitungszeit.
 
Die gesamte Vorbereitungszeit für die vertragszahnärztliche Zulassung beträgt 24 Monate, davon müssen Sie u.U. 6 Monate in einer Praxis als Assistent arbeiten, bevor Sie selbst zugelassen werden. 18 bis 24 Monate der zahnärztlichen Vorbereitungszeit können auch an Kliniken abgeleistet werden. Das hängt vom Einzelfall ab. Weiterbildung zum MKG-Chirurgen gibt es auch in Fachpraxen, so dass Sie beides, nämlich Weiterbildung und Vorbereitungszeit, kombinieren können.
 
3,5 Jahre für das Zweitstudium sind realistisch.

Praktisches Jahr

Ob es tatsächlich sinnvoll ist, wenn man sein Leben lang als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg arbeiten möchte, auch das PJ in diesem Fach zu absolvieren sei dahingestellt. Vielleicht ist es hier interessanter ein Nachbarfach, wie HNO-Heilkunde oder Neurochirurgie zu belegen. In Deutschland gibt es sicherlich viele besonders in der Weiterbildung aktive Kliniken. Auch die Klinik in Bonn gehört sicher dazu. Da das Kliniksystem in England stark von dem deutschen System abweicht, hängt es stark von Ihren eigenen Initiativen ab, wofür Sie sich interessieren. Vielleicht sollten Sie als Student in Kiel die Kontakte zur Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Kiel nutzen und die dortigen Kollegen um Rat fragen. Sie werden hier sicher offene Ohren und gute Hilfe vorfinden.

Die Frage einer Anrechnung von Vorleistungen auf das praktische Jahr kann Ihnen nur das Landesprüfungsamt beantworten, da es sich hier um eine Frage des Studiums handelt. Es stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens, da Ihnen maximal das freie Tertial anerkannt werden könnte und dieses werden Sie voraussichtlich sowieso in der MKG machen. Aus rechtlichen formalen Gründen sehe ich wenig Aussicht auf Erfolg beim Prüfungsamt.
 
Viel interessanter für Sie ist die u. U. gegebene Anrechnung Ihrer Weiterbildung Oralchirurgie auf die Facharztweiterbildung MKG. Dies sollten Sie mit der zuständigen Kammer abklären.

Studienplätze Humanmedizin nach zahnärztlicher Approbation

Die erste Frage kann ich pauschal nicht beantworten. Meines Wissens gibt es Sonderquoten für fertige Zahnärzte, die das Zweitstudium mit
dem Ziel MKG anstreben. Fragen Sie den Hochschullehrer für MKG an Ihrer Zahnklinik und Ihr Dekanat der med. Fakultät.
 
Eine Weiterbildung zum Fachzahnarzt/ärztin für Oralchirurgie kann auch in Teilzeit absolviert werden, auch hier empfiehlt sich die Lektüre der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer und eine Anfrage dort, in deren Bereich Sie diese WB durchführen wollen.
 
Eine anteilige Anrechnung der Tätigkeit in der Oralchirurgie kann auf die Weiterbildung m Fach MKG-Chirurgie anerkannt werden, wenn der Weiterbilder MKG-Chirurg mit Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer ist. Wegen der genauen Modalitäten fragen Sie bitte die für Sie zuständige Ärztekammer.
 
Nachtrag des Fragenden:
Was die Sonderquote für eine Zulassung zu einem Zweitstudium für fertige Zahnmediziner angeht habe ich mich erkundigt. Und zwar gibt es auf hochschulstart.de ein ausführliches Merkblatt dazu. Im Prinzip geht es darum, auf der Grundlage seines Erststudiums (Abschlussnote entscheidend) und der Gründe, aufgrund derer man ein zweites Studium anstrebt, einen möglichst hohen Punktwert zu erhalten. Soweit ich das verstehe gibt es jedes Semester, ähnlich wie beim NC, einen bestimmten Wert, den man erreichen sollte. Bewerber mit höherer Punktzahl werden denen mit niedrigerer vorgezogen. Das heißt, je besser der Abschluss des ersten Studiums, desto höher die Punktzahl und je dringlicher ein zweites Studium ist (z. B. bei dem Ziel MKG zwingend erforderlich), desto höher auch hier die Punktzahl. Diese Werte werden addiert und ergeben dann die Punktzahl, mit der man eingestuft wird. Soweit ich das sehe, sollte man ZM daher mindestens mit einem “gut” oder voll “befriedigend” abgeschlossen haben, um eine Chance zu haben. Insgesamt stehen dafür, so habe ich gelesen, 3% der Plätze zur Verfügung. 11.04.2013

Doppelapprobation

Vorab ist jedoch festzuhalten, dass der Facharzt für MKG-Chirurgie in der gesamten EU eine medizinische Disziplin ist und kein zahnmedizinisches Fachgebiet. Ihre aktuelle Bewerberin um ein Stipendiat kann nach Ihren Angaben den Abschluss in Zahnmedizin der Universität in Jeddah vorlegen. Nach den Bestimmungen der medizinischen Direktiven der EU kann sie damit in keinem Land der EU die Weiterbildung im Fach MKG-Chirurgie (OMFS = Oral & Maxillo Facial Surgery) aufnehmen.
 
Nach der Medizinischen Direktive ” 2005 / 36 / EC” verlangen die folgenden Länder der EU als Voraussetzung zum Eintritt in die Weiterbildung zum MKG-Chir. (OMFS) die Approbation in Medizin und Zahnmedizin (sog. Doppelapprobation): Belgien, Deutschland, Irland, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Finnland und England.
 
In Ungarn kann auch mit der einfachen Approbation als Arzt die Weiterbildung begonnen werden, während in Österreich inzwischen auch die Doppelapprobation verlangt wird. In allen anderen Mitgliedsstaaten der EU reicht die einfache Approbation als Arzt für die Weiterbildung zum MKG-Chir. (OMFS) aus.

Ausland | EU-Ausland | Österreich

Zunächst darf ich eine Lanze für die österreichische Aus- und Weiterbildung brechen. Sie ist sicher nicht schlechter als die deutsche WB. Österreich wird allerdings in den medizinischen Richtlinien der EU als Land geführt, in dem zum Eintritt in die Weiterbildung zum MKG-Chirurgen die medizinische Approbation und eine Zusatzausbildung in Zahnmedizin ausreicht. Das liegt am Gesundheitsministerium in Österreich und hat bedauerlicherweise zur Folge, dass eine automatische Anerkennung der Facharztweiterbildung zum MKG-Chirurgen in den Ländern mit Doppelapprobation (z. B. England, Belgien, Deutschland, Ungarn, Finnland etc.) nicht anerkannt wird.
 
Bei Ihnen sind jedoch mit der Approbation in Medizin und in Zahnmedizin alle Voraussetzungen für den Eintritt in Weiterbildung – auch nach der deutschen Weiterbildungsordnung – erfüllt. Einer Anerkennung Ihrer in Österreich durchgeführten WB steht damit nichts im Wege. Sie wissen aber, dass die Landesärztekammern in der föderalen Bundesrepublik autonom sind und es vorkommen kann, dass die WBO der Länder (insbesondere Bayern) von der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer abweichen können. Es ist deshalb empfehlenswert, die Weiterbildungsabteilung der Landesärztekammer, in der Sie später beabsichtigen, tätig zu werden, mit der gleichen Fragestellung anzuschreiben.
Die Problematik der beruflichen Tätigkeit in Österreich stellt sich folgendermaßen dar: Nur das jeweilige Land, in diesem Fall also Österreich, kann den Antrag stellen, dass seine Facharztweiterbildungskriterien innerhalb der EU anerkannt werden und damit den eigenen Fachärzten die Möglichkeit eröffnen, im europäischen Ausland beruflich tätig zu werden. Für die MKG-Chirurgie hatten nun die Österreicher für einige Zeit die Doppelapprobation abgeschafft. Obwohl diese zwischenzeitlich wieder eingeführt wurde, ist es Österreich nicht gelungen, eine europaweite Akzeptanz der Facharztweiterbildung MKG-Chirurgie zu erreichen. Daher wird Österreich gemeinsam mit Italien, Spanien und anderen Ländern geführt, bei denen die zahnmedizinische Qualifikation lediglich auf eine 2000stündige Weiterbildung beschränkt ist. Dies verhindert, dass ein österreichischer Facharzt in Deutschland tätig werden könnte, da die Weiterbildungsqualifikation niedriger angesiedelt ist, als dies in Deutschland der Fall ist.
 
Nun stellt sich Österreich auf den Standpunkt, dass im Gegenzug auch für Kollegen aus dem “höherqualifizierten Ausbildungsweg ” in Deutschland keine Berufserlaubnis erteilt wird. Dieses ist zwar menschlich verständlich, aber von der Sache her unsinnig. Da ähnliche Probleme auch schon bei Niederlassungswünschen in Spanien durch deutsche Kollegen offenkundig aufgetreten sind und dieses auch der europäischen Weiterbildungskommission als unsinnig erschien, hat man in die europäischen Weiterbildungsordnungen einen Zusatzparagraphen 42a eingefügt. Dieser sieht vor, dass bei unterschiedlichen Qualifikationen zwischen zwei europäischen Ländern der höherqualifizierte Abschluss eine Berufsausübung in dem Land mit niedrigerer Qualifikation erlauben muss. Genau dies trifft nun für den deutschen Facharzt für MKG-Chirurgie in Österreich zu. Auf dem Klagewege unter Berufung auf diesen Paragraphen 42a hat man daher gute Aussichten, eine Berufserlaubnis in Österreich zu erstreiten. Besonders unsinnig ist die ganze Diskussion ja deswegen, weil in Österreich und in Deutschland de facto exakt die gleichen Weiterbildungsanforderungen bestehen.
 
Zusammenfassend kann ich Ihnen also mitteilen:
1. Nicht die Deutsche Gesellschaft für MKG-Chirurgie sondern Österreich hat die Gleichstellung seiner Weiterbildung zum MKG-Chirurgen mit den Ländern mit Doppelapprobation versäumt.
2. Es bestehen gute Aussichten, eine berufliche Tätigkeit in Österreich als deutscher MKG-Chirurg zu erzwingen.
Zu Ihrem ersten Fragenkomplex wie folgt: Die Frage nach der Studienplatzvergabe, der Anrechnung von Kursen etc. unterliegen im Wesentlichen dem Hochschulrecht. Sinnvollerweise sollten Sie diese Fragen ganz konkret mit der Hochschule klären, an welcher Sie Medizin studieren möchten.
 
Zum zweiten Fragenkomplex wie folgt: Die Weiterbildung zum Facharzt für MKG-Chirurgie ist in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, was die Anrechnung von fachzahnärztlichen Zeiten auf die MKG-Weiterbildung anbelangt. Sobald Ihnen bekannt ist, in welchem Kammerbezirk Sie die Weiterbildung ableisten möchten, kann die betreffende Weiterbildungsordnung eingesehen werden. Dann lässt sich die von Ihnen aufgeworfene Frage zur Anrechnung konkret beantworten.
 
Wie viel Zeit Sie in einer zur Weiterbildung ermächtigten Klinik/Praxis ableisten können, hängt davon ab, für wie viele Jahre die betreffende Klinik/Praxis eine Weiterbildungsermächtigung hat. Diese Frage wird Ihnen der Inhaber unproblematisch beantworten können. Ein Wechsel während der Weiterbildung sollte aus meiner Sicht möglich sein. 

Anerkennung/ EU Richtlinie

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir als Justitiar weitergeleitet wurde. Die Ausbildung zum Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in Deutschland setzt sowohl das Studium der Zahnmedizin als auch das der Humanmedizin voraus. Beide Approbationen müssen vorhanden sein. Hinzu kommt die Facharztweiterbildung. Diese dauert 60 Monate. Den Weiterbildungsinhalt und die Modalitäten können Sie der Weiterbildungsordnung entnehmen, die für das Bundesland gilt, in welchem Sie die Weiterbildung absolvieren möchten. Einen rechtlich nicht verbindlichen Überblick gibt auch die Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekamme. Wie während der Weiterbildung zum Facharzt haben Sie sodann auch die Möglichkeit, in weiterbildungsbefugten, mkg-chirurgischen Praxen tätig zu sein. Eine Verpflichtung, in einer zahnärztlichen Praxis zu arbeiten, gibt es nicht.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass in Schweden und in Dänemark der deutsche Facharzt für Mund, Kiefer- und Gesichtschirurgie nicht anerkannt wird. Auch in Norwegen gibt es nur zwölf doppelapprobierte MKG-Chirurgen bei fehlender Anerkenntnis unserer Weiterbildung. Lediglich in Finnland können Sie als in Deutschland weitergebildete MKG-Chirurgin sofort tätig werden. Gerade in Schweden und Dänemark existiert unser Fachgebiet nicht und so bleibt Ihnen dort nur die Möglichkeit, sich in einem dort gängigen Fach – nämlich der Oralchirurgie -niederzulassen. Innerhalb der EU haben Sie ja die Möglichkei,t sich freizügig in jedem Land niederzulassen, allerdings nur dann, wenn es dieses Fachgebiet auch tatsächlich dort gibt. Änderungen sind diesbezüglich nicht in Sicht, so dass diese Aussage bis auf weiteres Bestand haben wird.

Ein Doppelstudium ist in Deutschland leider grundsätzlich nicht möglich, aber es gibt wohl dennoch Unis, wo ein Parallelstudium möglich ist. Ich habe solches von Homburg/Saar gehört. Sie müssten also selbst die Unis abfragen. Über eine Rückmeldung Ihrer Abfrage würde ich mich sehr freuen!
 
In Norwegen wird der deutsche Facharzt für MKG anerkannt. Über Kanada, Neuseeland, Australien und USA liegen mir keine sicheren Informationen vor. Ich weiß nur, dass in den USA umfangreiche Prüfungen abgelegt werden müssen, um dort ärztlich tätig werden zu können. Ich empfehle eine Anfrage bei den Botschaften. In der Zukunft gibt es möglicherweise die gegenseitige Anerkennung des US-Facharztes und des Europäischen Facharztes (EBOMFS).
Die relevante europäische Richtlinie ist die 2005/36/ EG. Diese sieht vor, dass zum Ende der Facharztweiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen die zahnärztliche Approbation vorliegen muss. Bayern fordert dieses bereits zum Beginn der Weiterbildung.
 
Die Anrechnungsfähigkeit von Leistungen des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium hat sich nicht verändert. Es gilt hier nach wie vor die Approbationsordnung für Zahnärzte von 1955 (!) hier § 61.
 
Auch die europäische Diskussion zur Zeit geht eher in die Richtung erleichterter Anerkennung von Vorleistungen denn zu Restriktionen.

1. Zu fragen ist zunächst, ob Ihr ausländischer Studienabschluss in Zahnmedizin in Deutschland anerkannt wird. Einen ersten Einblick hierzu können Sie sich auf dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Kultusministerkonferenz verschaffen („anabin“). Die letzte Entscheidung hierüber trifft sodann die für Sie im konkreten Fall zuständige deutsche Behörde. Die zuständige Stelle können Sie ebenfalls über das vorgenannte Portal ermitteln.

2. Ob und ggf. welche bisherigen Studienleistungen an einer deutschen Universität mit Blick auf ein Humanmedizinstudium anerkannt werden, hängt im Einzelnen von der Hochschule ab. Hier ist es sinnvoll, unmittelbar mit der Hochschule, an welcher Sie Humanmedizin studieren möchten, in Verbindung zu setzen. Dort werden Ihnen die entsprechenden Ansprechpartner und Voraussetzungen genannt werden können.

Nicht-EU-Ausland | USA

Uns ist nicht bekannt, wieviel von einem sog. Residency Programm der USA in Deutschland auf die Facharztanerkennung angerechnet werden kann. Sie müssten sich deshalb bitte an die Landesärztekammer wenden, in der Sie beabsichtigt, tätig zu werden. Nach der derzeitig gültigen WBO ist ein vollständiger Ersatz der deutschen (europäischen) Weiterbildung durch ein Residency Programm in den USA für das Ausüben der Tätigkeit als MKG-Chirurg nicht möglich. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in Deutschland die Anerkennung als Facharzt für MKG-Chirurgie mit der Doppelapprobation verbunden ist.

Schweiz

Maßgebend für die Bedingungen der Facharztweiterbildung ist immer die zuständige Ärztekammer. Wenn Sie Ihre Prüfung in der Schweiz machen, dann gelten die dortigen Bestimmungen. Wenn Sie Ihre Prüfung in Deutschland außer in By ablegen, dann gilt die günstigere Regelung. Meines Erachtens werden WB-Zeiten aus der Schweiz traditionell ohne weiteres anerkannt.
 
Wenn Sie nach absolvierter Weiterbildungszeit und nach erfolgtem Zahnmedizinstudium nach Deutschland ziehen, z. B. nach WL, können Sie dort die Prüfung ablegen. Entscheidend ist der Wohnort, wenn Sie ohne Anstellung sind, sonst der Arbeitsort für die Zuständigkeit der jeweiligen Kammer. Diese muss dann auch formal die Anerkennung der Schweizer Zeiten nach Absolvierung vornehmen. Das heißt, zur Prüfung müssten Sie formal umziehen, um in den Genuss der günstigeren Bedingungen zu kommen.
Haben Sie das Medizinstudium in Deutschland oder in der Schweiz abgeschlossen, wenn in Deutschland, ist dies unproblematisch. Nach meinem Wissen werden Zahnmedizinstudien aus Österreich und der Schweiz auch in Deutschland anerkannt, hierzu empfiehlt es sich jedoch, die konkrete Frage an die Ärztekammer Ihres jeweiligen Wohnortes zu richten. Dies deshalb, weil die Anerkennung der Voraussetzungen bei der jeweiligen Ärztekammer liegt. Von dort erhalten Sie auch Informationen, inwieweit eine Äquivalenzbescheinigung eines ausländischen Medizin-/Zahnmedizinstudium zu erfolgen hat.
 
Wenn Sie ein abgeschlossenes Medizinstudium haben, müsste es möglich sein, an einer deutschen Universität in ein höheres zahnmedizinisches Semester (vermutlich 3. oder 4.) zugelassen zu werden. Weiterhin ist der Vorteil, dass alle medizinischen Scheine anerkannt werden, so dass ein verkürztes Zahnmedizinstudium (3-4 Jahre) möglich ist.

Israel

Zuständig ist für die Anerkennung Ihrer Abschlüsse die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland aufnehmen wollen. Dort wird die Gleichwertigkeit Ihrer Studien mit deutschen Abschlüssen geprüft. Wegen des anerkannt hohen Niveaus der Studien in Israel sehe ich keine großen Probleme für Sie, die Gleichwertigkeitsprüfungen zu bestehen. Das heißt, dass beide Studien vollständig anerkannt werden können.
 
Die Sprachprüfung erfolgt durch das Goethe-Institut auf dem Niveau B2 und ist verbindlich.
 
Die Facharztweiterbildung (= Ausbildung) dauert mindestens 5 Jahre und die darauf aufbauende regionale plastische Chirurgie weitere 2 Jahre.
 
 
Als Anhalt kann Ihnen außerdem das 1. OMFS Reference Book 2011 https://omfsuems.eu/_userfiles/pages/files/uems_201139_omfs_reference_book_2011.pdf dienen, das die MKG-Chirurgie auf Basis der Doppelqualifikation gut beschreibt.

Weiterbildungsberechtigung

Da Sie ein deutsches Zahnmedizinstudium absolviert haben und das Medizinstudium in Holland, sind Sie meines Erachten voll migrationsfähig, das heißt, dass Sie in Deutschland Ihre Weiterbildung in MKG ohne weiteres fortsetzen können. In Deutschland beträgt die Mindestzeit 5 Jahre.
 
Die Geschäftsstelle der DGMKG ist gerne bereit, Ihre Bewerbung in die Job-Börse unserer Homepage zu stellen.
 
Im Deutschen Ärzteblatt und in der ZM finden Sie im Internet Stellenanzeigen.
Grundsätzlich erfolgt in der EU die wechselseitige Anerkennung von Facharztdiplomen. Das heißt, dass der österreichische Facharzt für MKG in Deutschland anerkannt wird. Sie haben bereits die ärztliche und zahnärztliche Approbation, so dass einer Anerkennung in Deutschland nach erfolgter Facharztanerkennung in Österreich nichts im Wege stünde. Sie könnten also ein Jahr „sparen“ und könnten in Deutschland uneingeschränkt in Klinik und Praxis tätig werden.
 
Ich empfehle Ihnen, eine formale Anfrage bei der Landesärztekammer zu stellen, in deren Bereich Sie später in Deutschland tätig werden wollen mit der Bitte um eine sogenannte Äquivalenz-Bescheinigung der österreichischen Facharzt-Anerkennung.
 
Wenn Sie noch keine konkreten Pläne haben, empfehle ich diese Anfrage bei der Bayrischen Landesärztekammer zu stellen, da diese am besten mit den Umständen in Österreich vertraut ist.
In Norwegen gibt es meines Wissens die Weiterbildung zum Facharzt für MKG auf Basis der Doppelapprobation, Gleiches gilt für Finnland. In Schweden und wohl auch Dänemark ist unser Fach eine Spezialität auf zahnärztlicher Basis. Also können Sie dort in Kliniken arbeiten, die Oral (and maxillofacial) surgery anbieten. Unter Umständen kann ein Jahr dieser Weiterbildung in DK und S auf die deutsche fachärztliche Weiterbildung angerechnet werden. Dieses sind jedoch Ermessensentscheidungen nach Einzelfallprüfung der jeweiligen deutschen Ärztekammern ohne Rechtsanspruch. Eine Anrechnung auf eine deutsche WB in Oralchirurgie sollte kein Problem sein. Hier empfiehlt sich eine Anfrage bei der jeweiligen Zahnärztekammer.
 
Das bedeutet, dass Weiterbildungszeiten in Norwegen und Finnland am ehesten von deutschen Ärztekammern anerkannt werden können. Allerdings zählen in Bayern nur Zeiten nach der Doppelapprobation.
 
Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt sich eine Anfrage bei derjenigen Landesärztekammer, in deren Bereich Sie in D Ihre Weiterbildung fortsetzen wollen. Wenn Sie die komplette WB im Ausland machen wollen, empfiehlt sich ein Land in der EU,
in dem die doppelte Approbation Voraussetzung für den MKG-Facharzt ist, damit Sie in Deutschland unbeschränkt arbeiten können.
Vielen Dank für Ihr Interesse an einer deutschen Aus- und Weiterbildung. Da die Ukraine nicht Mitglied der Europäischen Union ist, werden die in der Ukraine ausgestellten Prüfungszeugnisse, Examina, Zertifikate etc. nicht automatisch in Deutschland anerkannt. Deshalb müssen Sie aller Voraussicht nach mit einer Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer Unterlagen bei einer Bewerbung an einer deutschen Weiterbildungsstelle rechnen.
In Deutschland ist Mund – Kiefer-Gesichtschirurgie ein Fachgebiet der Medizin. Deshalb wird zum Eintritt in die Weiterbildung zum MKG-Chirurgen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Medizin und die medizinische Approbation verlangt. Am Ende der Weiterbildung muss zur Erlangung des Facharztdiplomes für MKG-Chirurgie zusätzlich die zahnmedizinische Approbation nachgewiesen werden.

Anerkennung der deutschen Approbation im Ausland

Diese Frage kann ich nicht beantworten. Sie müssen dieses selbst in der Schweiz recherchieren. Für die Facharztweiterbildung ist meines Wissens die FMH verantwortlich. In Genf ist wohl das kantonale Amt bzw. die Uniklinik Genf zuständig. Vielleicht kann Ihnen auch die Schweizerische Gesellschaft für MKG-Chirurgie weiterhelfen: http://www.sgmkg.ch/sgmkg/kontaktformular/
Die Voraussetzung zum Eintritt in die Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt in Deutschland ein abgeschlossenes Studium der Medizin und die medizinische Approbation voraus. Das zahnmedizinische Examen und die zahnmedizinische Approbation sind (mit Ausnahme Bayern) spätestens mit Erhalt des Facharztdiploms zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nachzuweisen.
 
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich an einer Klinik oder Fachabteilung für MKG-Chirurgie mit Weiterbildungsberechtigung um eine Assistenzarztstelle in Deutschland bewerben. Nach Abschluss der Weiterbildungszeit von 5 Jahren und Vorlage der erforderlichen Weiterbildungsinhalte können Sie sich selbstverständlich zur Facharztprüfung anmelden. Nach bestandenem Examen erhalten Sie das Facharztdiplom für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. Die Chancen für einen Ausländer mit guten Kenntnissen der deutschen Sprache die Prüfung zu bestehen, sind mit den Chancen eines deutschen Kandidaten gleichzusetzen.
 
Wenn Sie mit dem rumänischen Facharztdiplom für MKG-Chirurgie in Deutschland arbeiten wollen, können Sie nicht mit einer automatischen Anerkennung des Diploms rechnen, da die rumänischen und deutschen Aus-und Weiterbildungsgänge auf europäischer Ebene nicht harmonisiert sind.
In Ihrer Email teilen Sie mit, dass Sie in Deutschland als Arzt mit der ärztlichen Approbation im Gebiet Chirurgie arbeiten. Davon ausgehend ergeben sich die folgenden Antworten für die Fragen 1-3.
 
Zu 1) Grundsätzlich ist es möglich, neben der Tätigkeit als Assistenzarzt in der MKG-Chirurgie ein Studium der Zahnmedizin aufzunehmen. Selbstverständlich kann dies nur in Absprache mit dem Leiter der Abteilung für MKG-Chirurgie erfolgen, in der Sie eine Ass.-Stelle erhalten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Einen Vertrag mit Vollzeitbeschäftigung bei gleichzeitigem Zahnmedizinstudium können Sie nicht erwarten.
 
Zu 2) Die Regelstudienzeit für das Zahnmedizinstudium in Deutschland beträgt 10 Semester, danach erfolgt das Staatsexamen. Grundsätzlich ist zur Erlangung der zahnärztlichen Approbation das volle Zahnmedizinstudium erforderlich. In Absprache mit der Universität und der Gesundheitsbehörde des Bundeslandes, in dem Sie das Studium aufnehmen, können bei Gleichwertigkeit des bulgarischen und deutschen Medizinstudiums Studiensemester des Medizinstudiums auf das Zahnmedizinstudium angerechnet werden.
 
Zu 3) Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) dient dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht muttersprachlicher Studienbewerber für ein Hochschulstudium in Deutschland. Demnach müssten Sie sich für eine Prüfung anmelden. Diese Frage sollten Sie jedoch ergänzend mit der Universität klären, an der Sie Ihr zahnmedizinisches Studium absolvieren.

Mitgliedschaft in der DGMKG

Zu Frage 1) kann ich Ihre Angaben bestätigen. Es lohnt aber, sich die jeweils gültige Weiterbildungsordnung der für Sie zuständigen Landesärztekammer anzusehen, da noch mehr Fächer, wie HNO, anerkannt werden können. Gültig sind die Bestimmungen der LÄK, in der Sie zum Zeitpunkt der Weiterbildungsprüfung berufstätig sind.
 
Zu Frage 2) ist festzustellen, dass Sie die Weiterbildung zum MKG-Chirurgen mit der ärztlichen Approbation an einer anerkannten Weiterbildungsstelle des Faches beginnen können. Die Approbation zum Zahnarzt muss erst zur Facharztprüfung vorliegen. Dieses gilt nicht in Bayern. Dort müssen sie vor Beginn der Weiterbildung beide Approbationen vorweisen. Dieses ist eine Folge des Föderalismus, siehe auch meine Antwort zur Frage 1)! Das heißt, dass Sie sehr wohl Ihre WB zum MKG-Chirurgen vor Aufnahme des Zahnmedizinstudiums aufnehmen können außer in Bayern.
 
Zu Frage 3): Wenn Sie eine Weiterbildungsstelle in der MKG nachweisen können, können Sie meines Wissens auf Antrag mit dem Status eines Weiterbildungsassistenten in die DGMKG aufgenommen werden. Für 50 € Jahresbeitrag bekommen Sie die volle Beratung der DGMKG, den elektronischen Bezug unserer beiden deutschsprachigen und englischsprachigen Fachzeitschriften und die stark ermäßigte Teilnahme an allen Kongressen und die Mitgliedschaft im „Jungen Forum“ der DGMKG.

Zahnärztliches Jahr

Die Frage der Anrechnung der Weiterbildung Oralchirurgie ist nicht einfach zu beantworten und hängt von der für Sie zuständigen
Landesärztekammer ab, in deren Bezirk Sie tätig werden. Es empfiehlt sich, dort einen Antrag auf Anerkennung
und Anrechnung auf die Weiterbildung MKG zu stellen.
 
Im Regelfalle erkennen die meisten LÄK ein Jahr Oralchirurgie an.
 
Bei der zweiten Frage bin ich nur begrenzt kompetent. Normalerweise ist der Fachzahnarzt im Tarifrecht dem
Facharzt gleichgestellt und wird gleich bezahlt. Die Kernfrage ist wohl, als was Sie eingestellt werden und
ob die Vorleistungen berücksichtigt werden.
 
Der beste Ansprechpartner für Tarifrecht ist der Marburger Bund, dessen Mitgliedschaft ich neben der in der DGMKG
jedem Klinikarzt nur empfehlen kann. Dort wird man Sie kompetent juristisch beraten, was das Tarifrecht angeht.

Forschungszeit

Wenn Sie Assistenzärztin/ -arzt an einer Klinik für MKG sind, dann zählt diese Zeit grundsätzlich für die Weiterbildungszeit für MKG, da in NRW erst zum Abschluss der WB das zahnmedizinische Examen vorliegen muss.
 
Was Sie zunächst schwerpunktmäßig in der MKG-Klinik machen, ist nicht streng reglementiert. Man erwartet von Universitätsassistenzärzten und -ärztinnen, dass diese wissenschaftlich arbeiten. Wenn Sie aber formal einem theoretischen Fach zugeordnet sind, z.B. Biochemie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie, o.ä., sind zur Zeit wohl 6 Monate anrechnungsfähig auf die WB. Es empfiehlt sich, unbedingt eine Anfrage bei der Ärztekammer Nordrhein.

Facharzt MKG Chirurgie/Fachzahnarzt Oralchirurgie

Vielen Dank für ihre Anfrage. Zunächst eine Korrektur: Die Weiterbildungszeit für MKG-Chirurgie beträgt 5 Jahre und nicht – wie von Ihnen angenommen – 6 Jahre.
 
Zu Ihrem Vergleich von Oralchirurgie mit MKG-Chirurgie gehen Sie völlig zutreffend davon aus, dass beide Disziplinen im Bereich der Oral -bzw. Mundchirurgie deckungsgleiche Tätigkeitsfelder haben. Für den Bereich der Kiefer- besonders aber für den Bereich der Gesichtschirurgie ist eine abgeschlossene klinisch-operative Weiterbildung auf dem Boden der ärztlichen zusätzlich zur zahnärztlichen Approbation erforderlich. 
 
Wenn Sie sich also auf die dento-alveolären Operationen beschränken wollen, sind Sie mit der in Deutschland angebotenen Aus- und Weiterbildung zum Oralchirurgen sehr gut vorbereitet. Wenn Sie jedoch das breite Spektrum der MKG-Chirurgie beherrschen wollen, müssen Sie den längeren Weg des Doppelstudiums mit anschließender Facharztausbildung auf sich nehmen. Grundsätzlich ist es möglich, neben der Tätigkeit als (Teilzeit-) Assistent in einer zahnärztlichen Abteilung das HM-Studium aufzunehmen. Dafür gibt es jedoch keine bundesweit einheitlichen Regelungen, sondern hängt wesentlich von den Verhandlungen des Antragstellers mit seinem Chef und der Klinikverwaltung ab. Das Gleiche gilt selbstverständlich für die Weiterbildung zum Oralchirurgen während des HM-Studiums. In einigen Bundesländern wird die Weiterbildungszeit Oralchirurgie bis zu einem Jahr auf die WBZ MKG-Chirurgie angerechnet. Hier sollten Sie sich individuell informieren.
 
Was Sie zunächst schwerpunktmäßig in der MKG-Klinik machen, ist nicht streng reglementiert. Man erwartet von Universitätsassistenzärzten und -ärztinnen, dass diese wissenschaftlich arbeiten. Wenn Sie aber formal einem theoretischen Fach zugeordnet sind, z.B. Biochemie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie, o.ä., sind zur Zeit wohl 6 Monate anrechnungsfähig auf die WB. Es empfiehlt sich unbedingt eine Anfrage bei der Ärztekammer Nordrhein.

Leistungsanerkennung anderer FA-Weiterbildungen

Zunächst haben Sie recht, dass die Bestimmungen zur Anrechnungsfähigkeit „Kann-Bestimmungen“ darstellen, d.h., dass
Sie in jedem Falle einen Antrag an die für Sie zuständige Landesärztekammer stellen müssen. Diese ist entweder diejenige, die für Ihre
Arbeitsstätte zuständig ist oder bei Nicht-Beschäftigung diejenige, in der Ihr Wohnort liegt.
 
Gleichwertige Inhalte können, so ist die Spruchpraxis der Kammern, anerkannt werden, auch wenn der Weiterbilder keine Befugnis für Ihr Zielfach hat, aber für sein eigenes. Ein Jahr Weiterbildung in der HNO bei einem dafür befugten Weiterbilder kann pauschal angerechnet werden.
 
Die Absicht der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern ist es, diesen Prozess wechselseitiger Anerkennung zu fördern. Also stellen Sie Ihren Antrag und verweisen Sie bei etwaigen Diskussionen auf die laut verkündeten Absichten der Körperschaften, vor allem der BÄK und des Deutschen Ärztetages, diese Flexibilität zu fördern.

Approbation in Deutschland und FA Weiterbildung im Ausland

Eine Weiterbildung in MKG-Chirurgie auf der Basis der Doppel-Qualifikation könnten Sie in allen EU-Ländern und der Schweiz durchführen, die diese Basis für unser Fach vorsehen. Das sind neben D, A, CH, GB, Benelux, Griechenland, Ungarn, wobei diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
 
Auch eine Weiterbildung in MKG auf der Basis der Monoapprobation als Arzt kann in Deutschland anerkannt werden, da Sie doppelapprobiert sind. Das heißt, dass Sie sich in der ganzen EU weiterbilden lassen können, aber am Ende sollte die Anerkennung durch eine deutsche Ärztekammer stehen und wie immer steckt der Teufel im Detail.

Wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Facharztweiterbildung

Wenn Sie eine wissenschaftliche Karriere mit dem Ziel einer Leitenden Position in der Universität oder im Krankenhaus anstreben, dann ist nach wie vor die Habilitation der Königsweg, das heißt, Sie sollten so früh als möglich mit der wissenschaftlichen experimentellen Arbeit anfangen. Doch gibt es bei uns erfreulicherweise auch diesseits der Habilitation erfolgreiche und befriedigende Arbeitsmöglichkeiten in Klinik und Praxis. In der Tat geht die Entwicklung zu einer engeren Verzahnung der Sektoren von ambulant und stationär.

Parallele Tätigkeit mit Studium und Arbeit

Ein Parallelstudium ist meines Wissens nicht möglich – es soll gerüchteweise Ausnahmen geben -, so dass sich zuerst die Vollendung des Medizinstudiums empfiehlt. Dann ist das Zahnmedizinstudium deutlich kürzer durchzuführen. Mit etwa 3,5 Jahren ist zu rechnen.
Einzelheiten zur Anrechnung von Medizin auf Zahnmedizin entnehmen Sie bitte der immer noch gültigen Approbationsordnung für Zahnärzte von 1955! und zwar dem § 61. Finden Sie im Internet.
 
Außer in Bayern müssen Sie die zweite Approbation als Zahnarzt erst zur Facharztprüfung nach 5 Jahren vorweisen, so dass Sie parallel zum
Zweitstudium Zahnmedizin Ihre Facharztweiterbildung MKG absolvieren können und zwar typischerweise mit einer 0,5 Stelle. 
 
Die Weiterbildung zum Neurochirurgen ist in diesem Kontext nicht sinnvoll. Wenn Sie ein anderes chirurgisches Spezialfach wie Unfallchirurgie wählen, ist die gesamte Aus- und Weiterbildungszeit nicht viel kürzer.
 
Die wirtschaftlichen Aussichten sollten die Wahl eines Faches nicht ausschließlich beeinflussen, da niemand weiß, wie sich unser Gesundheitswesen entwickeln wird. Ich gehe aber davon aus, dass sich die Investition in das Doppelstudium und in den Facharzt MKG auch in Zukunft rechnen wird. Da man ein medizinisches Fachgebiet bis zu 40 Jahre lang ausübt, sollte die persönliche Zufriedenheit mit dem Fach im Vordergrund stehen. Die MKG ist unbedingt zukunftssicher und nimmt eher an Bedeutung zu, so dass ich diese Berufswahl bei Motivation empfehle.
Es gibt kein grundsätzliches Verbot neben dem Humanmedizinstudium Zahnmedizin zu studieren. Allerdings ist dies von Universität zu Universität verschieden, so dass Sie die Einschreibung vor Ort klären müssen. Über die ZVS werden zwei Numerus clausus-Studiengänge jedenfalls gleichzeitig nicht zugeteilt.
 
Wenn Sie das Humanmedizinstudium abgeschlossen haben, so sieht die neue (Muster)Weiterbildungsordnung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen vor, dass Sie erst mit Anmeldung zur Facharztprüfung das Zahnmedizin-Staatsexamen vorlegen müssen (gilt nicht in Bayern!). Demnach hätten Sie dann Zeit, parallel zur Facharztweiterbildung, die fehlenden Zahnmedizinscheine zu erwerben. Auch hier hängt es von den einzelnen Bezirksregierungen ab, welche Scheine aus dem Humanmedizinstudium für das Zahnmedizinstudium angerechnet werden. Auch hier existieren erhebliche Unterschiede zwischen den Universitäten, so dass sich die Bezirksregierungen an den Äquivalenzbescheinigungen der Universitäten in aller Regel orientieren.
 
Für Ihre konkrete Situation bedeutet dies: Bemühen Sie sich möglichst vor Ort um eine Einschreibung im Fach Zahnmedizin und studieren Sie soviel wie möglich parallel zu Ihrem Humanmedizinstudium. Sollte dies nicht möglich sein, so bemühen Sie sich möglichst schon jetzt um Klärung mit dem Landesprüfungsamt, welche Scheine Sie angerechnet bekämen auf das spätere Zahnmedizinstudium und beschaffen Sie sich die entsprechenden Bescheinigungen der Gestalt, dass Sie später ohne Schwierigkeiten auf Ihr Zahnmedizinstudium angerechnet werden.

Zusatzweiterbildung

Eine Facharztweiterbildung oder eine Zusatzweiterbildung können Sie nur erwerben, wenn die entsprechende Institution eine Weiterbildungsberechtigung für den angestrebten Facharzt bzw. die angestrebte Zusatzweiterbildung hat. Dies ist nach meiner Information an keiner Abteilung für Plastische Chirurgie gegeben. Da die Zusatzweiterbildung ja Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen bzw. HNO-Ärzten vorbehalten ist, müsste ansonsten der weiterbildungsberechtigte Arzt in dieser Plastischen Chirurgie gleichzeitig HNO-Arzt oder MKG-Chirurg sein. Darüber hinaus bin ich allerdings auch der Meinung, dass die Kernkompetenzen der Plastischen Operationen im MKG-Bereich ohnehin nur in unserem Fach bestehen.

Zukunft der MKG

Mit meiner Antwort möchte ich Sie unbedingt ermutigen, auf dem einmal eingeschlagenen Weg in Richtung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie fortzufahren. In Deutschland ist das Fach an jeder Universitätsklinik etabliert, während die Plastische Chirurgie nur sehr sporadisch anzutreffen ist. Dies bedingt die spezifische deutsche Situation, nach der in der MKG-Chirurgie die gesamte Fehlbildungschirurgie und die mikrovaskuläre Wiederherstellungschirurgie des Kopf-/Halsbereiches angesiedelt ist. Auch sind Schwerpunkte in der Schädelbasischirurgie, der Orbitachirurgie und Craniofacial-Chirurgie an vielen Stellen in Deutschland eng mit dem Fachgebiet MKG-Chirurgie verbunden. Daher lohnt sich sowohl fachlich als auch wirtschaftlich die Investition in die lange Ausbildung.  
 
In den nächsten Jahren ist mit einer erheblichen altersbedingten Ausdünnung der Versorgungsdichte zu rechnen. Da auch aktuell alle niedergelassenen MKG-Chirurgen meiner Kenntnis nach sehr gut zu tun haben, wird sich dies auch in der Zukunft keinesfalls verschlechtern. Eher besteht wegen des langen Ausbildungsweges ein Nachwuchsproblem. Es werden also auch in der Zukunft Weiterbildungsassistenten gesucht. Anders hätten Sie wohl auch kaum die Chance neben einem Zahnmedizinstudium in der MKG-Chirurgie zeitgleich als Assistent zu arbeiten.
 
Zusammenfassend kann ich Sie also nur bestärken, dass hochinteressante Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anzusteuern.

Europäischer Facharzt / EBOMFS

Sie sollten Ihre Anmeldung für das EBOMFS – Assessment einreichen. Die Zeiten zwischen dem nationalen Facharztexamen und dem Assessment werden nicht auf die Goldwaage gelegt. Im Gegenteil, das Executive Committee des Boards ist daran interessiert, den Zeitraum weiter zu reduzieren, um mehr Kollegen die Möglichkeiten zu bieten, früher an dem Board-Assessment teilzunehmen. Sollte es wider Erwarten Schwierigkeiten bei der Anmeldung geben, lassen Sie es mich umgehend wissen.